RoHS-Richtlinie 2015/863/EU (RoHS 3)
Die RoHS-Richtlinie beschränkt die Verwendung bestimmter gefährlicher Substanzen in elektronischen und elektrischen Geräten,
um Umweltauswirkungen zu minimieren. Zu den in RoHS genannten Substanzen gehören Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom,
polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE). Das Ziel dieser Richtlinie ist es, die Umweltauswirkungen
durch die Beschränkung dieser gefährlichen Substanzen zu minimieren.
Unternehmen, die elektronische und elektrische Produkte auf dem Markt bringen, sind verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre
Produkte den RoHS-Beschränkungen entsprechen. Dies beinhaltet nicht nur die Eliminierung oder Reduzierung der genannten gefährlichen
Substanzen in den Produkten, sondern auch die Dokumentation und Bereitstellung von Konformitätserklärungen.
Die Richtlinie 2015/863/EU (RoHS 3) löste am 22. Juli 2019 die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) ab, welche wiederum am 3. Januar 2013
die Vorläufer-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS 1) ablöste.
Ab der Richtlinie 2015/863/EU (RoHS 3) müssen in Summe 10 Stoffe berücksichtigt werden, welche nur in der zulässigen
Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen von max. 0,1 Gewichts-% zugelassen sind.
Die Richtlinie fördert die Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten, da diese und ihre Bestandteile,
die zu Abfall geworden sind, weniger gefährliche Stoffe enthalten. Gleichzeitig gewährleistet es gleiche Wettbewerbsbedingungen für Hersteller
und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten auf dem europäischen Markt.
Weiterführende Informationen finden Sie hier: https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/rohs-directive_en
Eine Liste aller RoHS-Ausnahmen finden Sie hier: https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/rohs-directive/implementation-rohs-directive_en
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