Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur
gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu
qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Dies gilt auch für
solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind.
Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Angaben in den Katalogen,
Zeichnungen und Modellen über Leistungen, Tragfähigkeitswerte,
Abmessungen und Gewichte sind unverbindliche Richtwerte. Maß- und
Konstruktionsänderungen im Zuge technischer Weiterentwicklung behalten
wir uns vor. Auf Wunsch erstellen wir auf Kosten des Abnehmers ein
technisches Prüfzeugnis. Der Nachdruck unserer Kataloge, Zeichnungen
sowie der Nachbau unserer Modelle ist, auch auszugsweise, nur mit
unserer schriftlichen Genehmigung gestattet. Unsere Angebote sind
freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir Sie
bestätigen oder Ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
Privatkunden werden grundsätzlich per Vorauskasse
beliefert.
Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Preise für
Lieferungen im Inland einschließlich der Verpackung frei Haus; dies
gilt nicht für Sonderfrachten und Lieferungen im Ausland. Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen. Für die Berechnung gelten, wenn nicht
für die Lieferung ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind,
grundsätzlich die Preise gemäß unseren Preislisten, die insbesondere
auch die Konditionen für Kleinaufträge, Abrufaufträge,
Teuerungszuschläge und Rücksendungen regeln. Diese Preislisten sind
jeweils in ihrer aktuellsten Fassung Gegenstand der Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Der Versand an Geschäftskunden erfolgt, wenn nichts
anderes ausdrücklich vereinbart ist, per Nachnahme. Sofern wir nicht
per Nachnahme liefern, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen
ohne jeden Abzug zu bezahlen. Geht der Rechnungsbetrag innerhalb von 14
Tagen ab Rechnungsdatum bei uns ein, so ist der Besteller berechtigt, 2
% Skonto abzuziehen. Skontoabzüge sind jedoch nur dann zulässig, wenn
der Käufer alle bei uns offenen Rechnungsbeträge ausgeglichen hat oder
gleichzeitig ausgleicht. Bei Lieferungen ab EUR 1.500,00,
Sonderanfertigungen nach Zeichnungen und Muster gelten, wenn nichts
anderes vereinbart, 50% nach Erhalt der Auftragsbestätigung und 50%
ohne jeden Abzug innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum. Teillieferungen
werden sofort berechnet. Werden die Zahlungsfristen überschritten, sind
wir berechtigt, Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
ist nicht ausgeschlossen. Die Zahlungsfristen sind nur eingehalten,
wenn die Zahlung innerhalb der Fristen bei uns eingegangen ist. Wechsel
werden von uns nur aufgrund besonderer Vereinbarung hereingenommen. Die
Hereinnahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur
erfüllungshalber. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers
eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, weitere
Lieferungen zu verweigern, bis alle unsere Forderungen, ob fällig oder
nicht, beglichen werden oder Sicherheit für sie geleistet wird. Der
Käufer kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Forderungen aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten. Bei der
Zurückhaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.
§ 4 Lieferzeit
Fristen und Termine für Lieferungen sind nur annähernd.
Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist
Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben,
soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag nicht ausdrücklich als
Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB
vereinbart worden ist. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit
setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung
unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der
Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die
Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wir haften nach den
gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein
Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge
eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt
ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir haften ferner nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist
uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weitere gesetzliche
Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
§ 5 Transport-Versicherung, -Kosten und Verpackung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung vereinbart. Unsere Lieferungen werden bis Bordsteinkante Empfänger
von uns durch eine Transportversicherung eingedeckt. Alles andere bedarf einer
Sondervereinbarung. Liegt der Bestimmungsort der Lieferung innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland, tragen wir die Kosten der Verladung und
des Versandes; anderenfalls trägt diese Kosten der Empfänger.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind
Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 6 Mängelhaftung
Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung
unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen
nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen
Prüfungen und Versuchen. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus,
dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig. Soweit ein
Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur
Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer
neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind
wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass
die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner
Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Wir haften nach
den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die
Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas
Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses
nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre,
gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf
Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die
Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag (einschließlich aller
Saldoforderungen aus Kontokorrent) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch
uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch
uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf
eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller
ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs-
oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der
Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller
tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen
ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Material- und Musterbeistellungen
Falls infolge schlechter Vorarbeit oder Materialfehler
an den zu bearbeitenden Teilen Bruch des Werkzeuges entsteht, so gehen
die Kosten zulasten des Bestellers. Sollten infolge eines
Arbeitsfehlers bei Lohnarbeiten vom Auftraggeber beigestellte
Werkstücke unbrauchbar werden, haften wir – ausgenommen bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit – nur für die von uns ausgeführte Arbeit. Die
Gewährleistung erfolgt durch Nachbesserung in der Weise, dass wir die
gleiche Bearbeitung noch einmal ohne Berechnung durchführen, wenn uns
neue Werkstücke angeliefert werden. Unsere Haftung ist – ausgenommen
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auf die Höhe der in Rechnung
gestellten Lohnkosten beschränkt. Die bearbeiteten Teile werden vor dem
Verlassen unseres Hauses durch Stichproben geprüft. Eine weitergehende
Prüfung erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und gegen
Berechnung der Mehrkosten. Diese Ausgabeprüfung entbindet den
Auftraggeber (Empfänger des Gutes) nicht von seiner Verpflichtung zur
Eingangsprüfung. Für die uns zugesandten Muster können wir keine
Haftung übernehmen.
§ 10 Über- und Unterlieferungen bei Sonderanfertigungen
Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Über- bzw. Unterlieferung von bis zu zehn Prozent
der Bestellmenge zu den im Auftrag vereinbarten Bedingungen vor. Solche Über- oder Unterlieferungen
können vom Besteller auch ohne zuvor erfolgte Abstimmung nicht beanstandet werden.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser
Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller
auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand September 2017 MÄDLER GmbH
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